Werbemittel und die Steuer!

Die verschiedenen Möglichkeiten Werbemittel & Werbeartikel steuerlich geltend zu machen!

Alle Artikel unter 10.- EUR netto Warenwert gelten als sogenannte Streuartikel oder Give-Aways. Für diese Werbemittel muss man keinen Nachweis über die beschenkten Personen führen. Wenn Sie z.B. auf einer Messe Süßigkeiten oder Luftballons mit Ihrem Logo an die Messebesucher verteilen, ist dies auch nicht mehr möglich. Das sieht das Finanzamt dann auch ein, und diese Artikel sind dann voll steuerlich Abzugsfähig.

Die einfachste Methode ist, wenn ein Unternehmen von der Summe all seine Werbegeschenke eine Pauschalsteuer von 30 % an sein zuständiges Finanzamt abführt. Dies hat den Vorteil, dass keine Listen und Einzelaufstellungen aufgestellt werden müssen. Ob sich diese Pauschale für den Unternehmer rechnet, sollte man selbst prüfen. Wenn der Unternehmer meist nur Streuartikel einsetzt und zum Jahresende seinen Premiumkunden ein vernünftiges Präsent zukommen lässt, macht eine Liste sicherlich mehr Sinn als eine Pauschalversteuerung.

Werbegeschenke sind nur bis zu einem netto Warenpreis von 35.- EUR steuerlich absetzbar. Eine Veredelung der Artikel, die entstehenden Vorkosten und auch die Verpackung fallen nicht in die 35.- EUR Grenze. Diese Geschenke sind jedoch pro Person und Kalenderjahr nur einmal zulässig. Im Beamtendeutsch heißt das dann: „betrieblich veranlasste Geschenke zu Werbezwecken“. Hierüber muss der Unternehmer eine Liste führen, welche Personen diese Geschenke erhalten haben.

Zum Jahresende sollen noch ein paar sehr, sehr gute Kunden anständig beschenkt werden. Dann reichen diese 35.- EUR natürlich niemals aus für ein adäquates Präsent. Dann bleibt dem Unternehmer nicht anderes übrig, als in den sauren Apfel zu beißen und auf eine steuerliche Absetzbarkeit verzichten. Alternativ kann man seinem Geschäftspartner auch mitteilen, dass er sein Geschenk doch bitte bei seinem zuständigen Finanzamt angeben möge und den Wert des Geschenkes als geldwerten Vorteil selbst voll versteuern soll. 🙁

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